Allgemeine Verkaufsbedingungen von Albany ASSA ABLOY
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen, die wir mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen abschließen. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten für alle, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen des Kunden sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
- Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss mit unseren Mitarbeitern, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Nach Vertragsschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen durch uns schriftlich bestätigt werden.
- Für Montagen und Reparaturen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten ergänzend unsere Montage- und Reparaturbedingungen.
II. Angebotsunterlagen und Vertragsschluss
- Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung durch uns unverbindlich. Für Druckfehler in Katalogen und Preislisten übernehmen wir keine Haftung. Bestellungen des Kunden bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung dürfen sie Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen in jedem Fall zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
- Alle Verträge werden vorbehaltlich der Erlangung ggf. erforderlicher Import-, Export- und Frachtlizenzen geschlossen.
III. Preise
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
- Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der bei Lieferung gültigen Höhe.
- Ändern sich nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
IV. Zahlung/Verzug
- Die Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug in EURO zu erfolgen. Sofern eine Zielvereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten und Risiko des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
- Wechsel und Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Durch eine Hereingabe bleibt die Fälligkeit der Forderung unberührt. Sämtliche Spesen oder Auslagen gehen zu Lasten des Kunden; für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung haften wir nicht. Bei Protesterhebung eigener Wechsel des Kunden oder nicht sofortiger Abdeckung protestierter fremder Wechsel sind wir berechtigt, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks nehmen wir nicht an.
- Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 II BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung ausreichender Sicherheiten auszuführen und die Einzugsermächtigung gemäß Ziffer VIII.6. dieser Bedingungen zu widerrufen. Kommt in diesem Fall der Kunde unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des uns entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
- Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
V. Lieferung
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns zu vertreten.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von vereinbarten Anzahlungen. Der angegebene Liefertermin ist unser voraussichtlicher Versandtermin.
- Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer ihres Vorliegens. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
- Lieferungen erfolgen bis zu einem Warennettowert von EURO 1.000 „Ab Werk EXW“. Ab EURO 1.000 erfolgen unsere Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland „Frachtfrei - CPT“. Nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen die Lieferungen ausschließlich „Ab Werk - EXW“. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferung.
- Die Ware reist mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung branchenüblich verpackt. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
- Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
- Wir sind berechtigt, an unseren Erzeugnissen einen Firmentext oder ein sonstiges Kennzeichen in handelsüblicher Art anzubringen.
Die Ware reist auf Gefahr des Kunden, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
VI. Gewährleistung
- Kunden, die Kaufleute sind, haben in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten zu beachten.
- Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen. Bei Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadenersatzansprüche aus Gewährleistung mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen verbracht wurde.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- Soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
- Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
- Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, brachenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch machbar, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß vorstehender Regelungen. Eine Gewähr, dass die von uns angebotenen und gelieferten Waren für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind, übernehmen wir nicht.
- Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt auch nicht vor, wenn eine Fertigung nach Zeichnungen oder Entwurf des Kunden durchgeführt wird oder dieser selbst Teile zuliefert; in diesem Fall trägt er für die konstruktiv richtige Gestaltung sowie für die praktische Eignung der gelieferten Teile alleine die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
VII. Haftungsbeschränkung
- Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Produkte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Pflichtverletzungen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sind gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Vertriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.
- Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht zwingend längere Verjährungsfristen gelten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Gerät der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme und in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu Verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dies beruht auf rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zur Wegschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren (§§947, 948 BGB) durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk und Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß Nr. 1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zu den anderen Verkaufswaren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile aufgrund Umbildung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Gerät er in Zahlungsverzug, befindet er sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten oder löst er Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so können wir diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Vorbehaltsware in Besitz nehmen und deren Weiterveräußerung oder Wegschaffung untersagen. Die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt von selbst, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, Zahlungseinstellung vorliegt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden eintritt. Sofern wir die Befugnisse des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben, oder sie von selbst erloschen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben und uns selbst oder einem von uns Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Ferner können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
- Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen erlischt, wenn alle oben unter Ziff. 1 angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
- Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht/Anwendbare Fassung
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist vorbehaltlich der Lieferpflicht gemäß Ziffer V 3 Lippstadt.
- Gerichtsstand ist Lippstadt. Wir können den Kunden aber auch an seinem Gerichtsstand sowie in dem Gerichtsstand der Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2000.
- In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend.
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere, der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Stand 1. Oktober 2009